1. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
2. Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben der Verkäuferin gilt als Zustimmung zu dessen Inhalt, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.
3. Die angegebenen Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Sollten diese Termine überschritten werden, so begründet dies den Verzug nur, wenn der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt. Eine Fristsetzung ist nur bei Lieferverzögerungen, die auf höherer Gewalt beruhen und die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren – auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuzögern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Versandart und Versandweg werden von der Verkäuferin bestimmt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Kosten des Käufers, §447 BGB. Gleiches gilt für Express- und Eilfrachten.
5. Wird die Absendung der Ware infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, verzögert, so wird die Ware von der Verkäuferin für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Lagert die Verkäuferin die Ware selbst, so haftet sie für Schäden nur, soweit diese durch die Verkäuferin oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung beschränkt sich dann auch im Falle der Unmöglichkeit nur auf die eingelagerte Ware.
6. Sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, hat der Käufer die Ware bei Eingang unverzüglich zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu rügen. Trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei Art und Umfang der Mängel mitzuteilen sind. Erfolgt die Rüge nicht oder nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung der gesamten Ware, es sei denn der Käufer kann das fehlende Interessen an der Teillieferung beweisen.
7. Paletten sind nach Anlieferung in gleicher Ausführung im sofortigen Tausch zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Paletten sind auf Anforderung unverzüglich frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht, hat der Käufer die Kosten für die Wiederbeschaffung zu tragen.
8. Bis zur vollständigen Erfüllung, einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer dürfen nicht erfolgen. Das Eigentum der Verkäuferin an der Ware erlischt nicht, wenn der Käu8fer die gelieferte Ware als Packmittel verwendet, vielmehr wird die Verkäuferin Miteigentümerin der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zu den verpackten Waren. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer der Verkäuferin schon jetzt seine Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab; die Abtretung wird von der Verkäuferin hiermit angenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern und Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut unter Hinweis auf die Rechte der Verkäuferin zu wiedersprechen; die Verkäuferin ist davon unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung (Pfändungen), die das Sicherungsgut betreffen.
9. Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungen aus einem Vertragsverhältnis mit der Verkäuferin Verzug, so ist die Verkäuferin zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen auch aus weiteren Verträgen mit dem Käufer gemäß §279 BGB berechtigt. Im Falle des Verzuges des Käufers kann die Verkäuferin – neben der Geltendmachung von Verzugsschäden, § 286 I BGB – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, § 286 II BGB.
10. Wellpapperzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet. Die Größenangaben erfolgen in mm, in der Reihenfolge Länge X Breite X Höhe und beinhalten lichte Innenmaße.
11. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit, Härte und Gewicht der verwendeten Papierlagen sowie in der Klebung, Heftung und im Druck sind branchenbedingt und begründen keine Mängel der Ware, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt für geringfügige Veränderung aufgrund technischer Verbesserungen des Produktionsvorganges. Für die Beurteilung von branchenüblichen und technischen Abweichungen gelten der VDW-Prüfkatalog sowie die DIN-Normen für Wellpappe.
12. Verpackungsmuster sind handgefertigte Modelle, an denen die Verkäuferin das Urheberrecht beansprucht. Diese dürfen weder kopiert, noch dem Wettbewerb zugänglich gemacht werden und sind, sofern keine Verrechnung erfolgt, auf Verlangen an die Verkäuferin zurückzugeben. Aus maschinentechnischen Gründen erforderliche geringfügige Abweichungen bei Lieferung begründen keinen Mangel der Ware.
13. Stanzwerkzeuge und Druckplatten werden bei Drittlieferanten bezogen und gehen nach erfolgter Bezahlung in das Eigentum des Käufers über. Sofern die Verkäuferin die Aufbewahrung der Stanzwerkzeuge und Druckplatten für den Käufer übernimmt, haftet die Verkäuferin für Schäden, die durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden nur, sofern die Verursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Notwendige Ersatzbeschaffungen, Änderungen und Reparaturen werden nur auf Kosten des Käufers ausgeführt.
14. Die Verkäuferin behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor: bis zu 500 Stück 30 %, bis zu 2000 Stück 20%, über 2000 Stück 10%. Für geringfügige Zahlfehler oder Auslesemängel haftet die Verkäuferin nicht.
15. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
16. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verkäuferin hat deren Geltung ausdrücklich bestätigt.
17. Erfüllungsort der gesamten aus dem Vertrag sich ergebenden Leistungen ist Haiterbach.
18. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-Rechtliches Sondervermögen ist, wird hiermit für vermögensrechtliche Streitigkeiten Haiterbach als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
19. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.